Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tiertransporte Tier Ferkel Gericht OLG Frankfurt Datum 05.05.1999 Aktenzeichen 2 Ws (B) 181/99 OWiG; NJW-RR 1999, 1336; NStZ-RR 1999, 278 Sachverhalt Das AG verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße, da er es fahrlässig unterlassen habe, das von ihm geführte Viehtransportfahrzeug nach einem Transport von Ferkeln zu reinigen und zu desinfizieren, und er es stattdessen am Folgetage zurückgefahren habe. Hiergegen wandte sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Beurteilung Sinn und Zweck der Vorschrift war es, die Verbreitung von Krankheitserregern im gewerblichen Verkehr zwischen mehreren Viehbeständen zu verhindern. Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift, welche sich in der Praxis als nicht ausreichend erwies, musste die Reinigung nicht innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Tag, sondern unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Durch die Formulierung, dass die Reinigung nach einem Transport, nicht zwischen den einzelnen Transporten vorzunehmen war, wurde deutlich, dass sie nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum nächsten Transport vorzunehmen war. Eine Weiterfahrt war zu vermeiden, da sich hierdurch Verunreinigungen vom Wagenäußeren lösen konnten. Die Maßnahmen mussten noch im Umkreis des Zielortes getroffen werden. Entscheidung Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht