Urteil: Details

Strafrecht

Verkehr

Pferde

AG Köln

26.05.1988

708 Ds 172/87; NJW 1989, 921

Sachverhalt

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, ein Pferdegespann geführt zu haben, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, das Gespann sicher zu führen. Aufgrund seiner Alkoholisierung hatte sich eines der beiden vorgespannten Pferde im Geschirr verfangen und war deshalb zu Fall gekommen. Seiner Aussage nach war das Pferd im Schritt aus unerklärlichen Gründen nervös geworden, war mit den Hufen ins Rutschen gekommen, wobei es sich im Geschirr verfangen hatte.

Beurteilung

Der von der Rechtsprechung für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrradfahrern angenommene Grenzwert von 1,7 Promille konnte nicht ohne weiteres auf den Pferdekutscher übertragen werden. Denn bei Radfahrern kam es bei Testfahrten in erster Linie darauf an, bei Kreis- und Slalomfahrten nicht umzufallen. Bei Lenkern von Pferdegespannen kam es nicht in vergleichbarer Weise auf das Gleichgewicht an. Pferde waren in der Lage, gewisse Fahrfehler des Kutschers auszugleichen. Ein Fahrfehler war dem Angeklagten nicht nachzuweisen.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde freigesprochen.