Urteil: Details

Strafrecht

Verkehr

Wellensittich

OLG Düsseldorf

18.04.1990

2 Ss (OWi) 97/90 – (OWi) 30/90 II; NuR 1992, 2264

Sachverhalt

Der Betroffene hat auf der Autobahn die zulässige Geschwindigkeit um 54 km/h überschritten. Er hat dies eingeräumt, sich jedoch dahin eingelassen, dass die Überschreitung gerechtfertigt gewesen sei, weil er eine Frau mit ihrem im Koma liegenden Wellensittich möglichst schnell zu einem Tierarzt habe fahren wollen. Das AG hat gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 450 DM festgesetzt.

Beurteilung

Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h war zur Rettung eines Wellensittichs nicht gerechtfertigt. Die Rechtfertigung wegen Notstands gem. § 16 OWiG setzte voraus, dass bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Es stand eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen auf dem Spiel, so dass demgegenüber die Rettung eines Tieres zurücktreten musste.

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.