Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

wildlebende Tiere

EuGH

07.11.2000

C 371/98; NuR 2001, 206

Sachverhalt

Die gesetzlich errichtete Hafenbehörde in Bristol machte geltend, ein Mitgliedsstaat habe bei der Entscheidung darüber, welche Gebiete der Kommission nach der FFH-Richtlinie vorgeschlagen würden, Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Rechnung zu tragen.

Beurteilung

Könnten die Mitgliedsstaaten den genannten Aspekten bei der Auswahl der Gebiete Rechnung tragen, hätte die Kommission keine Gewissheit, dass sie über ein umfassendes Verzeichnis der als besondere Schutzgebiete in Frage kommenden Gebiete verfügt, und das Ziel, aus diesen ein kohärentes europäisches ökologisches Netz zu errichten, würde möglicherweise verfehlt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.