Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Italiensperling, Feldsperling, Star

EuGH

17.05.2001

C-159/99; NuR 2001, 512

Sachverhalt

Die Italienische Republik hatte eine Regelung eingeführt, die den Fang und die Haltung der Arten Italiensperling, Feldsperling und Star erlaubte.

Beurteilung

Das italienische Gesetz erlaubte die Jagd auf die genannten Vogelarten, ohne auf die besonderen Voraussetzungen hierfür zu verweisen, welche in der Vogelschutzrichtlinie festgeschrieben wurden. Eine Einschränkung des Jagdrechtes erfolgte erst durch ein Ministerialrundschreiben. Aufgrund seiner Rechtsnatur stellte dieses jedoch kein ausreichendes Mittel zur Bindung der Adressaten dar, das der im Gesetz enthaltenen Liste von jagdbaren Vögeln vorgehen könnte.

Entscheidung

Die Feststellungsklage der Kommission hatte Erfolg.