Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Artenschutz Tier Wachtelkönig Gericht EuGH Datum 29.01.2004 Aktenzeichen C-209/02; NuR 2004, 656 Sachverhalt Die Steiermärkische Landeregierung hatte die Erweiterung eines Golfplatzes in einem zum Schutzgebiet erklärten Gebiet genehmigt. Die hierin erteilten Auflagen sollten eine Gefährdung der Wachtelkönigpopulation ausschließen. Beurteilung Die Erweiterung der Golfanlage hätte zu einem teilweisen Verlust an Nahrungs- und Rückzugsräumen des Wachtelkönigs sowie zur Zerstörung räumlicher Funktionszusammenhänge und Habitatstrukturen durch die Zerstückelung der verschiedenen vom Wachtelkönig genutzten Gebiete geführt. Die Maßnahmen, die unter Umständen die durch die Umsetzung des streitigen Projekts verursachten Störungen hätten vermindern können, waren nur teilweise wirksam, schwer umzusetzen und ihre langfristige Wirksamkeit zweifelhaft. Damit bedrohte das Projekt den Erhalt der einzigen reproduktiven inneralpinen Wachtelkönigpopulation. Entscheidung Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie verstoßen. Zurück zur Übersicht