Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

OVG Greifswald

29.06.1995

3 M 27/95; NuR 1996, 158

Sachverhalt

Der Antragsgegner hat eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Züchtung von Lachsforellen in Netzgehegen mindestens eine Seemeile vor der Küste eines Badeortes auf Rügen erteilt. Die Ableitung von Stickstoff und Phosphor sollte zu einer erhöhten Dichte von Organismen am Standort der Anlage führen, wobei eine Beeinträchtigung der Sichttiefe an den Badestellen nicht zu erwarten sei. Eine bemerkenswerte Erhöhung gesamtcoliformer Bakterien an der Wasserstelle war nicht wahrscheinlich, eine Gesundheitsgefährdung infolge einer Keimerhöhung also ausgeschlossen.

Beurteilung

Der Antragsgegner hatte sich auf die Prüfung beschränkt, ob Gründe zur Versagung der Genehmigung vorlagen. Im Wasserrecht bestand jedoch außer in besonderen Ausnahmefällen kein Rechtsanspruch auf eine Gestattung. Der Antragsgegner hatte nicht unter Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin, der betroffenen Gemeinde, abgewogen. Die am Gemeinwohl orientierte Bewirtschaftung des Wassers hätte zum Schutz der Ostsee erfordert, die Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässerbeschaffenheit zu verhindern.

Entscheidung

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte keinen Erfolg.