Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Fische Gericht OVG Bremen Datum 21.03.1997 Aktenzeichen 1 BA 5 / 95; NuR 99, 227 Sachverhalt Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der dem Kläger verboten wurde, schlachtreife Forellen in Teiche einzusetzen, aus denen diese dann wieder herausgeangelt werden („Forellenzirkus“). Beurteilung §§ 1 S. 2, 16 a, 17 Nr. 2 b, 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Hinsichtlich der Tierschutzwidrigkeit der klägerischen Angelteichanlage schloss sich das OVG der Auffassung der Behörde an. Den Forellen würden durch den Gesamtvorgang des Umsetzens und Herausangelns erhebliche Leiden zugefügt, ohne dass sie durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt seien. Offenbleiben könne, ob Fische ein Schmerzempfinden hätten. Die Leidensfähigkeit jedenfalls stehe außer Frage. Beispielsweise würden die Fische während des gesamten Vorgangs nicht gefüttert, damit sie nach allem schnappen, was sich bewegt. Dieser Vorgang habe mit weidgerechtem Umgang des Menschen mit dem Tier nichts mehr zu tun. Entscheidung Der Klage wurde stattgegeben. Zurück zur Übersicht