Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Hausenten (weiße Pekingenten), wildlebende Vögel

VGH München

21.04.1998

9 B 92.3454; NuR 1999, 153

Sachverhalt

Der klagende Sportanglerverein nutzte einen Weiher und zwei weitere Wasserflächen in erster Linie zur Zander- und Karpfenzucht. Zur Deckung der Unkosten aus dem Angelbetrieb hielt er jeweils von Juni bis August 160-180 Hausenten, um sie bei Schlachtreife zu verkaufen. Eine Plattform im See diente als Futter- und Zufluchtsort. An dem Weiher fanden sich regelmäßig Wildvögel ein, die dort auch brüteten. Dem Kläger wurde die Haltung von Hausgeflügel untersagt. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, die Anfechtungsklage wurde abgewiesen.

Beurteilung

Die Zufütterung bei den Hausenten führte zu einem zusätzlichen Nährstoffeintrag mit der Folge eines erhöhten Phosphoreintrags, der wiederum eine erhebliche pflanzliche Zusatzproduktion auslöste, woraus sich zwangsläufig eine erhöhte Gewässerbelastung durch Eutrophierung ergab, die sich wiederum im Laufe der Jahre akkumulierte. Eine dadurch mögliche Algen-Massenvermehrung führte zu starkem Sauerstoffentzug in der Nachtzeit. Damit bestand die erhöhte Gefahr der Massenvermehrung von Erregern des Enten-Botulismus und von Parasitenübertragung. Damit waren Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu befürchten.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.