Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

OVG Schleswig

22.09.1999

2 L 206/97; NuR 2000, 476

Sachverhalt

Ein gemeinnütziger Verband zog zwecks Förderung der Fischerei in Binnengewässern in einem Bruthaus Fischeier zu Fischlarven heran. Er wurde für die ihm unbefristet erlaubte Grundwasserentnahme zu einer landesrechtlich geregelten Grundwasserentnahmeabgabe herangezogen. Hiergegen wehrte er sich unter Bezugnahme auf die Privilegierung landwirtschaftlicher Hofbetriebe.

Beurteilung

§ 33 WHG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Grundwasserentnahmeabgabengesetz. Das WHG verwendete ausdrücklich den Begriff der Fischerei und differenzierte in weiteren Regelungen zu Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau. Im Wasserrecht war die Fischzucht nicht dem Begriff der Landwirtschaft zuzurechnen; eine in anderen Gesetzen vorhandene Gleichstellung war nicht zu übernehmen.

Entscheidung

Die Berufung war erfolgreich.