Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Kormorane

VHG Mannheim

22.10.1999

5 S 1121/99; DÖV 2000, 694, NuR 2000, 274

Sachverhalt

Ein anerkannter Naturschutzverband klagte auf Beteiligung am Verfahren, in welchem die Gewässer bzw. Gewässerstrecken, an denen das Töten von Kormoranen zugelassen wurde, festgelegt wurde.

Beurteilung

Die Zulassung der Tötung von Kormoranen diente zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden. Die Entscheidung des Landratsamtes stützte sich auf § 2 Kormoran-Verordnung, welche wiederum auf § 20 g Abs. 6 S. 1 BNatSchG beruhte. Als Ausnahme zu den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wurde die Anordnung gegenüber allen im Verteiler angegebenen Eigenjagdbesitzern und Jagdausübungsberechtigten der namentlich bekannten gemeinschaftlichen Jagdbezirke als (Sammel-) Verwaltungsakt und gegenüber den in § 1 Abs. 1 zusätzlich als abschussberechtigt erwähnten Inhabern von Jagderlaubnisscheinen als Allgemeinverfügung erteilt. Eine abstrakt-generelle „Rechtsvorschrift“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lag somit nicht vor, so dass der Naturschutzverband nicht zu beteiligen war.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.