Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Fischerei Tier Kormorane Gericht VHG Mannheim Datum 22.10.1999 Aktenzeichen 5 S 1121/99; DÖV 2000, 694, NuR 2000, 274 Sachverhalt Ein anerkannter Naturschutzverband klagte auf Beteiligung am Verfahren, in welchem die Gewässer bzw. Gewässerstrecken, an denen das Töten von Kormoranen zugelassen wurde, festgelegt wurde. Beurteilung Die Zulassung der Tötung von Kormoranen diente zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden. Die Entscheidung des Landratsamtes stützte sich auf § 2 Kormoran-Verordnung, welche wiederum auf § 20 g Abs. 6 S. 1 BNatSchG beruhte. Als Ausnahme zu den Verboten des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wurde die Anordnung gegenüber allen im Verteiler angegebenen Eigenjagdbesitzern und Jagdausübungsberechtigten der namentlich bekannten gemeinschaftlichen Jagdbezirke als (Sammel-) Verwaltungsakt und gegenüber den in § 1 Abs. 1 zusätzlich als abschussberechtigt erwähnten Inhabern von Jagderlaubnisscheinen als Allgemeinverfügung erteilt. Eine abstrakt-generelle „Rechtsvorschrift“ i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lag somit nicht vor, so dass der Naturschutzverband nicht zu beteiligen war. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht