Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

BVerwG

18.01.2000

3 C 12.99; DVBL 2000, 1061, NuR 2001, 454 (OVG Koblenz)

Sachverhalt

In einem Angelpark wurden Fische, insb. Forellen, nach dem Ankauf eine Woche lang gefüttert und anschließend in genau bestimmter Menge zu einem Grundbesatz in den Angelteichen gesetzt. Angler konnten nach Erwerb einer Tageskarte eine nach Gewicht bestimmte Menge Fisch aus diesen Teichen herausangeln. Diese wurden anschließend gewogen und weidgerecht zerlegt. Eine veterinärpolizeiliche Anordnung schrieb zum Betrieb des „Angelzirkus“ eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten seit dem Einsetzen vor. Auf Widerspruch wurde die Verfügung aufgehoben. Die Klage auf Zurückweisung des Widerspruches war erfolglos. Das OVG gab ihr statt.

Beurteilung

§§ 16 a, 17 TierSchG. Den Fischen wurde mit dem Angel- und Drillvorgang Leiden zugefügt. Die Beigeladene konnte sich für die Art des Umgangs mit den Fischen nicht auf einen vernünftigen Grund i. S. d. § 1 S. 2 TierSchG berufen. Ein solcher Rechtfertigungsgrund wäre allenfalls im erstmaligen Habhaftwerden eines Fisches zu Nahrungszwecken zu sehen.

Entscheidung

Die Revision der Beigeladenen blieb erfolglos.