Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Kormorane, Fische

VGH München

14.01.2004

9 ZB 03.2305; BayVBl 2004, 341, = NuR 2004, 597

Sachverhalt

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, der seinen Mitgliedern die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern ermöglicht, beantragte die Genehmigung zum Abschuss von Kormoranen innerhalb der Stauhaltung und des frei fließenden Teils der Donau im Stadtwasser.

Beurteilung

Es bestand kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Tötens besonders geschützter Tierarten, sondern nur auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Die Abwehr erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden machte eine Abschussgenehmigung nicht erforderlich, da der klägerische Verein die Angelfischerei nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern vornehmlich zum sportlichen Vergnügen betrieb.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.