Urteil: Details

Öffentliches Recht

Fischerei

Fische

OVG Lüneburg

08.07.2004

8 KN 43/02; NuR 2005, 411

Sachverhalt

Die Antragstellerin wendete sich dagegen, dass ihr durch Verordnung über das Naturschutzgebiet „L“ die fischereiliche Nutzung und Hege an einem ca. 2 km langen Abschnitt am Ostufer der L. verboten worden ist, wo sie Fischereirechte verpachtet hatte. Die Jagd war in diesem Bereich nur im Oktober untersagt. Das Gebiet hatte sich zu einem bundesweit bedeutsamen Rastgebiet für Wasservögel entwickelt.

Beurteilung

§ 5 BNatSchG; § 42 LFischG. Zwar war bei Maßnahmen des Naturschutzes die Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Gleichzeitig war jedoch bei der Ausübung des Fischereirechts auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insb. auf seltene Tierarten, Rücksicht zu nehmen. Allerdings verstieß die Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Jagd und Fischerei ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt wurden.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag war erfolgreich.