Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht OVG Koblenz Datum 16.08.1989 Aktenzeichen 6 B 58/89; NJW 1990, 64 Sachverhalt Der Antragsteller hielt auf seinem nicht eingezäunten Wohngrundstück einen Hund, der die postzustellende Beamtin mehrfach verletzte, zum Teil, indem er sich losriss. Der Hund streunte auch mehrfach außerhalb des Wohngrundstückes herum. Die Antragsgegnerin verfügte deshalb den Ausschluss der Postzustellung mit sofortiger Wirkung und forderte den Antragsteller zur Abholung beim Zustellpostamt auf. Dem Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde stattgegeben mit der Maßgabe, die Post sei in dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Briefkasten, nicht aber am Wohnhaus abzulegen. Beurteilung Der Hund ließ sich auch in Anwesenheit einer Aufsichtsperson von körpergefährlichen Angriffen auf die zustellende Beamtin nicht abhalten. Mangels abgeschlossener Umzäunung streunte der Hund auch außerhalb des Grundstücks herum. Aufgrund der beträchtlichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Zustellbeamten war die Postzustellung nicht zumutbar. Entscheidung Das OVG hat den Antrag abgelehnt. Zurück zur Übersicht