Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

OVG Bremen

06.10.1992

1 N 1 /92; DÖV 1993, 576

Sachverhalt

Die Antragsteller begehrten im Wege der Normenkontrolle die Überprüfung der Polizeiverordnung Bremen. Die Vorschrift besagte, dass Kampfhunde an der Leine und mit Maulkorb zu führen seien. Kampfhunde seien solche Hunde, von denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Kampfhunde seien insbesondere Bullterrier.

Beurteilung

Das OVG erklärte die Bestimmung von § 1 Abs. 5 der Polizeiverordnung für nichtig. Von den in der Vorschrift genannten Hunderassen und Kreuzungen gehe eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Ob und in welcher Weise ihr begegnet werde, lag im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. In ihrem Gefahrenpotential vergleichbar seien auch andere Hunderassen, z. B. Deutsche Dogge, Rottweiler, Dobermann und Boxer. Der Deutsche Schäferhund stehe auf drei verschiedenen Vorfallstatistiken mit Abstand weit vorne. Ein mehr oder weniger zufälliges Herausgreifen einiger abstrakt gefährlicher Hunderassen war somit unsachgemäß. Die Ermessensentscheidung verstieß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Entscheidung

Der Normenkontrollantrag hatte Erfolg, die Verordnung wurde für nichtig erklärt.