Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Rottweiler

VGH Mannheim

28.11.1995

1 S 3201/94; ZMR 1996, 347

Sachverhalt

Der Kläger hielt auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück zeitweise zwei, nunmehr nur noch einen Rottweiler in einem Drahtzwinger mit Durchgang in eine Garage, in der die Hunde Schutz finden konnten. Der Nachbar beschwerte sich, dass die Hunde insbesondere während der Nachtzeit länger jaulten und bellten. Die Beklagte gab dem Kläger deshalb auf, die Hunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in einem Gebäude so einzusperren, dass die Nachbarn nicht durch Jaulen und Bellen beeinträchtigt würden. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Beurteilung

Nach der örtlichen Polizeiverordnung waren die Hunde so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wurde. Es war somit wegen Verstoßes die ordnungsbehördliche Anordnung gerechtfertigt, die Hunde zur Nachtzeit in einem geschlossenen Gebäude zu halten.

Entscheidung

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.