Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VG Stuttgart

22.12.1998

4 K 5551/98; NuR 1999, 718

Sachverhalt

Dem Antragsteller wurde die gewerbsmäßige Hundezucht verboten. Er wurde zuvor wegen vorsätzlichen Haltens von Hunden in einem Zwinger, der nicht die erforderliche Mindestgrundfläche hatte, in Tateinheit mit fahrlässigem Zufügen von erheblichen Leiden bei von ihm gehaltenen Hunden verurteilt. Er habe zudem ein Tierbestandsregister zu führen sowie seine Tiere verwechslungssicher zu kennzeichnen.

Beurteilung

§ 11 Abs.1 S.1 Nr.3a, b TierSchG. Der Antragsteller besaß nicht die zu gewerbsmäßiger Zucht und Handel erforderliche Erlaubnis. Er hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung derselben, da er nicht die hierzu erforderliche Zuverlässigkeit besaß.

Entscheidung

Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatten keinen Erfolg.