Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Bremen

28.06.2000

1 B 227/00; NuR 2001, 119

Sachverhalt

Der Pittbullrüde des Antragstellers geriet in einen Beißvorfall. Dem Antragsteller wurde deshalb die Haltung des Tieres untersagt.

Beurteilung

Das Gericht sah den einmaligen Beißvorfall des Hundes des Betroffenen als ausreichend an, um die fehlende Eignung zur Haltung des Tieres zu belegen. Dieser Vorfall habe gezeigt, dass der Antragsteller nicht in der Lage war, den Hund richtig einzuschätzen und zu kontrollieren. Die Möglichkeit, dem Hund einen Maulkorb aufzuziehen, blieb außer Betracht, da die persönlichen Fähigkeiten des Halters schon nicht gegeben waren. Dann konnte das Tragen eines Maulkorbs auch nicht als ausreichendes Mittel zur Gefahrenabwehr angesehen werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.