Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VGH Kassel

08.09.2000

11 NG 2500/00; NuR 2002, 637

Sachverhalt

Die hessischen Gefahrenabwehrverordnung „gefährliche Hunde“ wurde gerichtlich überprüft. Die Antragsteller hielten und züchten Pitbull Terrier, Stafford bzw. Stattfordshire-Bullterrier, Bullterrier, Bordeauxdoggen, Fula Brasileiro, Mastif, Mastini Napoletani u. a.

Beurteilung

Es war kein sachlicher Grund ersichtlich, warum bei Hunden der in §§ 6 Abs. 3, 1. HS (teilweise), 9, 10 sowie § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 9 und 10 erwähnten Hunderassen nicht ebenso wie bei den in Nr. 2 derselben Vorschrift eine durch eine positiv verlaufende Wesensprüfung widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit genügen würde, um eine zur Gefahrenabwehr ausreichende Überwachung zu gewährleisten. Es bestanden somit erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 der Verordnung mit dem Gleichbehandlungsgebot zu vereinbaren war. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gefahrenabwehrverordnung „gefährliche Hunde“ wurde die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet. Der Vollzug dieser Bestimmung (Unfruchtbarmachung, ggf. Sicherstellung, Tötung der Tiere) schuf irreparable Tatsachen. Schwere Nachteile ergeben sich aber nicht daraus, dass ein Erlaubnisverfahren eingeführt worden sei, welches bußgeldbewehrt die Haltung gefährlicher Hunde nur mit Erlaubnis gestattete.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.