Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Hamburg

11.12.2000

2 Bs 311 / 00; NuR 2001, 640

Sachverhalt

Der Antragsteller war Halter einer Pitbullhündin. Die Polizei fand die Hündin ohne Maulkorb und unangeleint im Stadtpark vor. Als die Polizei den Antragsteller aufforderte, der Hündin einen Beißschutz anzulegen und sie anzuleinen, kam er dieser Aufforderung nach. Zehn Tage später ließ der Antragsteller seine Hündin erneut im Stadtpark ohne Maulkorb und ohne Leine laufen. Die Antragsgegnerin untersagte dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs u. a. die Hundehaltung und ordnete die Sicherstellung des Hundes an, falls der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Tagen nachweise, dass er nicht mehr Halter des Hundes sei. Im Widerspruchsverfahren legte der Antragsteller eine Bescheinigung seiner Tierärztin vor, dass sie keinen Anlass sehe, dass sein Hund ständig einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden müsse. Bei der Überprüfung der Rasse des Hundes des Antragstellers wurde festgehalten, dass die äußere Erscheinung des Hundes gewisse Ähnlichkeit mit einem Hund der Kategorie I habe, was jedoch nicht mit Sicherheit zu bestimmen war. Es konnte sich auch um einen Bullterrier-Rod.-Ridgeback-Mix handeln.

Beurteilung

Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz stellte weder die Möglichkeit dar, dass sich in allen betroffenen Hunderassen auch Tiere befinden könnten, von denen ein nicht angemessenes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere weder gezeigt noch zu erwarten ist, noch die Nichterfassung anderer möglicherweise gefährlicher Hunderassen wie Rottweiler, Dobermann oder Deutscher Schäferhund, denn Art. 3 GG verpflichte den Gesetzgeber nicht, Gefahren umfassend und vollständig zu bekämpfen und wurde nicht dadurch verletzt, dass nicht alle Rassen vergleichbarer Gefährlichkeit denselben Haltungsbeschränkungen unterworfen wurden. Art. 3 GG ließ auch nach Rassen unterschiedliche Gefährlichkeitsvermutungen mit einer Differenzierung hinsichtlich ihrer Widerlegbarkeit zu. Zweifelhaft war, ob bereits jeder Verstoß gegen § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung zwingend zur Untersagung der Hundehaltung führte. Der Antragsteller ließ jedoch trotz ausdrücklicher Belehrung den Hund ein zweites Mal unangeleint und ohne Maulkorb laufen. Es war noch nicht geklärt, ob es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen Pitt-Bull oder um eine Kreuzung handelte. Im Hauptsacheverfahren würde mit dieser Feststellung die Vermutung der Gefährlichkeit widerlegt, so dass die angefochtene Verfügung nicht bestehen bliebe.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz statt.