Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

OVG Hamburg

16.05.2001

2 Bs 124/01; NVwZ 01, 1309

Sachverhalt

Der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes (hier Staffordshire Bullterrier) beantragte die Erlaubnis zur Fortführung der Haltung seines Hundes.

Beurteilung

Die Erlaubnis wurde bei der zuständigen Behörde beantragt, um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können. Der Kläger eines als gefährlich eingestuften Hundes hatte deshalb ein berechtigtes Interesse an der Haltung dieses Tieres. Erst bei Tieren, die nach Inkrafttreten der Hundeverordnung angeschafft wurden, mussten weitere, nachvollziehbare Gründe angegeben werden, um die Halteerlaubnis auszusprechen.

Entscheidung

Das VG hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Die Beschwerde hatte Erfolg.