Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Lüneburg

30.05.2001

11 K 4333 / 00; DVBl 2001, 1628

Sachverhalt

Im Streit war die Wirksamkeit der Gefahrtierverordnung Niedersachsen.

Beurteilung

Die Annahme der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rassen Dobermann und Rottweiler sowie von Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen von dem Hintergrund der Beteiligung solcher Hunde an schweren Beißzwischenfällen war für sich gesehen von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt. Der Verordnungsgeber stellte aber auf den Gesichtspunkt der Schadensauffälligkeit ab, so dass er wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG mit Blick auf die vorliegenden „Beißstatistiken“ und Stellungnahmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum gehalten war, auch in gleicher Weise hervorgetretene Hunde anderer anerkannter Schutzhunderasse, insbesondere die Deutschen Schäferhunde, in das Regelungsregime einzubeziehen.

Entscheidung

Die Normenkontrolle hatte Erfolg.