Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hund Gericht OVG Lüneburg Datum 30.05.2001 Aktenzeichen 11 K 4333 / 00; DVBl 2001, 1628 Sachverhalt Im Streit war die Wirksamkeit der Gefahrtierverordnung Niedersachsen. Beurteilung Die Annahme der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rassen Dobermann und Rottweiler sowie von Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen von dem Hintergrund der Beteiligung solcher Hunde an schweren Beißzwischenfällen war für sich gesehen von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt. Der Verordnungsgeber stellte aber auf den Gesichtspunkt der Schadensauffälligkeit ab, so dass er wegen des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG mit Blick auf die vorliegenden „Beißstatistiken“ und Stellungnahmen im fachwissenschaftlichen Schrifttum gehalten war, auch in gleicher Weise hervorgetretene Hunde anderer anerkannter Schutzhunderasse, insbesondere die Deutschen Schäferhunde, in das Regelungsregime einzubeziehen. Entscheidung Die Normenkontrolle hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht