Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

Bayerischer VGH

11.07.2001

24 CS 01.1199; NVwZ 2001, 1313, DÖV 2001, 918

Sachverhalt

Die Gemeinde erließ sicherheitsrechtliche Auflagen zur Kampfhundehaltung. Hiergegen wurde Beschwerde erhoben. Die Auflagen beinhalteten u. a. das ausbruchsichere Unterbringen, z. B. Zwinger, Zaun, Schließvorrichtung sei zu gewährleisten; außerhalb des Halteranwesens waren Hunde an einer reißfesten Leine zu führen.

Beurteilung

Der Hund war wegen des positiven Wesenstests nicht als Kampfhund im Sinne der Kampfhundeverordnung einzustufen. Bullterrier konnten jedoch aufgrund ihrer enormen Beißkraft Menschen und andere Tiere erhebliche Verletzungen zufügen, sie konnten genetisch hypertroph aggressiv sein und hatten keine Beißhemmung. Sie kämpften bis zum Tod. Die Beurteilung durch einen Gutachter im Rahmen eines Wesentests konnte nur eine Momentaufnahme sein. Die Risiken, die von diesen Tieren ausgingen, waren nicht auszuschließen. Die Gemeinde konnte deshalb entsprechende Maßnahmen treffen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum.

Entscheidung

Die Beschwerde wurde im Eilverfahren zurückgewiesen.