Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht BerlVerfGH Datum 12.07.2001 Aktenzeichen VerfGG 152 / 00; NVwZ 2001, 1266 Sachverhalt Die Beschwerdeführer wandten sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung und beantragten, sie für unzulässig zu erklären. Beurteilung Dass von Hunden mit gesteigerter Aggressivität eine Gefahr ausgeht, war in der Rspr. anerkannt. Der Gesetzgeber war frei, ob und welchen Gefahren mittels einer Verordnung zur Gefahrenabwehr er begegnen wollte. Die an rassespezifische Merkmale anknüpfende Regelung beruhte auf sachlichen Gründen. Die Schutzpflicht des Lebens und der Gesundheit von Menschen konnte nicht daran scheitern, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, inwieweit die Rassezugehörigkeit eines Hundes dessen gesteigerte Aggressivität begründete. Entscheidung Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg Zurück zur Übersicht