Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

BerlVerfGH

12.07.2001

VerfGG 152 / 00; NVwZ 2001, 1266

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer wandten sich mit den Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung und beantragten, sie für unzulässig zu erklären.

Beurteilung

Dass von Hunden mit gesteigerter Aggressivität eine Gefahr ausgeht, war in der Rspr. anerkannt. Der Gesetzgeber war frei, ob und welchen Gefahren mittels einer Verordnung zur Gefahrenabwehr er begegnen wollte. Die an rassespezifische Merkmale anknüpfende Regelung beruhte auf sachlichen Gründen. Die Schutzpflicht des Lebens und der Gesundheit von Menschen konnte nicht daran scheitern, dass es keine gesicherten Erkenntnisse darüber gebe, inwieweit die Rassezugehörigkeit eines Hundes dessen gesteigerte Aggressivität begründete.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg