Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

OVG Hamburg

24.10.2001

2 Bs 271 / 01; NVwZ-RR 02, 276

Sachverhalt

Die Antragstellerin beantragte am 28.5.2001 die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Frist für die Antragstellung am 28.11.2000 abgelaufen und die Erklärung über die Fristversäumung unzureichend sei. Zugleich wurde die weitere Haltung des Hundes untersagt, die Sicherstellung des Hundes verfügt und die sofortige Vollziehung beider Regelungen angeordnet. Die Antragstellerin begehrte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Haltungsuntersagung und Sicherstellung wiederherzustellen. Das VG hat dem Antrag entsprochen.

Beurteilung

Die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung waren bereits gegeben, wenn der Antrag nach Versäumung einer Frist gestellt wurde. Andererseits war die Behörde nicht verpflichtet, in jedem Falle dann die sofortige Vollziehung anzuordnen, wenn der gestellte Antrag auf Erteilung der Erlaubnis aussichtsreich sei. So sei es hier. Das Interesse der Antragstellerin an dem Verbleib des Hundes in ihrer Obhut überwog das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung und Sicherstellung des Hundes. Nicht gefolgt ist das OVG der Ansicht des VG, wonach der Antragstellerin ein Sachbescheidungsinteresse deshalb fehle, weil sie die Frist versäumt habe. Denn die Hundeverordnung lasse nicht erkennen, dass eine objektiv mangels Erlaubnis illegale Hundehaltung stets zur Folge habe, dass ein danach gestellter Erlaubnisantrag sachlich nicht mehr zu prüfen wäre und die Erlaubnis folglich selbst dann versagt werden müssten, wenn ihre Voraussetzungen – sonst – aber vorlagen. Die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit waren erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Dass die Antragstellerin von sich aus der Behörde vorstellig geworden sei und keine Kosten und Mühen gescheut und zudem ihr Versäumnis eingeräumt habe, spreche für sie.

Entscheidung

Das OVG wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück.