Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VGH Kassel

07.02.2005

11 TG 3519/04; NVwZ-RR 2006, 118, NuR 2005, 471

Sachverhalt

Der Hund der Antragstellerin hatte eine Passantin gebissen, obschon die Antragstellerin aufgrund eines ähnlichen Vorkommnisses verpflichtet war, dem Hund einen Maulkorb anzulegen

Beurteilung

§ 9 Abs.1, 3 der Hessischen Hundeverordnung. Wohnung und befriedetes Besitztum des Halters waren vom Maulkorbzwang, anders als vom Leinenzwang, nur ausgenommen, wenn die zuständige Behörde dies ausdrücklich anordnete. Die Anordnung galt im Interesse von Personen, die die Wohnung oder das befriedete Besitztum des Halters betreten, grundsätzlich ohne räumliche Einschränkungen.

Entscheidung

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.