Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht VGH Kassel Datum 24.08.2005 Aktenzeichen 11 TG 955/05; NVwZ-RR 2006, 116 Sachverhalt Der Antragsgegner hatte sofort vollziehbar die Benennung des Antragstellers als sachverständige Person für die Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfung nach der Hessischen Hundeverordnung widerrufen. Beurteilung Personen, die keine Gewähr dafür boten, dass sie die zuständige Behörde rechtzeitig über die Nichterteilung der Bescheinigung über die durchgeführte Wesensprüfung unterrichteten, konnte die Benennung als sachverständige Person verweigert oder diese Stellung nach erfolgter Benennung durch Widerruf entzogen werden. Die Pflicht zur Unterrichtung er Ordnungsbehörde bestand auch dann, wenn die Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit und sonstigen deutlich zu Tage tretenden gravierenden Verhaltensauffälligkeit des Hundes überhaupt nicht begonnen werden konnte. Entscheidung Der Eilantrag des Antragstellers wurde in beiden Instanzen abschlägig beschieden. Zurück zur Übersicht