Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

VGH Kassel

24.08.2005

11 TG 955/05; NVwZ-RR 2006, 116

Sachverhalt

Der Antragsgegner hatte sofort vollziehbar die Benennung des Antragstellers als sachverständige Person für die Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfung nach der Hessischen Hundeverordnung widerrufen.

Beurteilung

Personen, die keine Gewähr dafür boten, dass sie die zuständige Behörde rechtzeitig über die Nichterteilung der Bescheinigung über die durchgeführte Wesensprüfung unterrichteten, konnte die Benennung als sachverständige Person verweigert oder diese Stellung nach erfolgter Benennung durch Widerruf entzogen werden. Die Pflicht zur Unterrichtung er Ordnungsbehörde bestand auch dann, wenn die Wesensprüfung wegen einer schon vor Prüfungsbeginn erkennbaren Bissigkeit und sonstigen deutlich zu Tage tretenden gravierenden Verhaltensauffälligkeit des Hundes überhaupt nicht begonnen werden konnte.

Entscheidung

Der Eilantrag des Antragstellers wurde in beiden Instanzen abschlägig beschieden.