Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hunde

OVG Koblenz

21.09.2006

7 C 10539/06; DÖV 2007, 82

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Hundehalter, -züchter und Jäger. Er wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Leinenzwangregelung für Hunde in der Gefahrenabwehrverordnung der Antragsgegnerin. Nach dieser dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint ausgeführt werden. Außerhalb sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Gleiches gilt, wenn sich der Hund nicht einsehbaren Flächen nähert.

Beurteilung

Eine Verordnung, die den Anleinzwang für Hunde innerhalb bebauter Ortslagen vorschreibt, ist nicht zu beanstanden. Denn der Antragsgegnerin war es unbenommen, Regelungen über die Hundehaltung wegen der von den Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren aufzustellen. Einem Hundehalter ist zu unterstellen, dass er eine bebaute Ortslage erkennt. Ebenso ist einem Hundehalter zu unterstellen, dass er erkennt, wann sich eine andere Person nähert oder sichtbar wird. Auch insofern war die Antragsgegnerin berechtigt, einen Anleinzwang vorzuschreiben. Unverhältnismäßig ist dieser aber bei den nicht einsehbaren Flächen. Im Ergebnis würde dieses dazu führen, dass die Hunde ständig herbeigerufen und angeleint werden der aber dauerhaft angeleint sein müssten.

Entscheidung

Der Antrag hatte insofern erfolg, als dass der Anleinzwang bei „nicht einsehbaren Flächen“ unverhältnismäßig ist.