Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht VG Würzburg Datum 14.11.2006 Aktenzeichen W 5 S 06.1000 Sachverhalt Mit Bescheid verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller die mit Kot und Urin verseuchten Bodenbretter der Hundezwinger zu erneuern, da vom zuständigen Amtstierarzt gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden. Ferner wurde ein Strafverfahren eingeleitet, welches gegen Zahlung von 500 € an den örtlichen Tierschutzverein eingestellt worden ist. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch. Diesem wurde zurückgewiesen, insbesondere auch deshalb, weil die Mängel nicht beseitigt wurden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Mitteln des einstweiligen Rechtschutzes. Der Widerspruch hätte seiner Ansicht nach nicht mehr ergehen dürfen, da die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung des Strafverfahrens zuständig war. Beurteilung Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft beendet nur das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die tierschutzrechtlichen Befugnisse der Behörde bleiben unberührt. Im Übrigen seien auch alle Maßnahmen im Hinblick auf die gravierenden Verstöße nicht zu beanstanden. Entscheidung Der Antrag wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht