Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

American Staffordshire

VG Würzburg

29.01.2007

W 5 S 07.51

Sachverhalt

Mit Bescheid lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Haltung einer American Staffordshire-Hündin ab, untersagte die Haltung und gab ihm auf, die Hündin an einen Berechtigten herauszugeben. Da es sich um einen Kampfhund handelt, ist eine Haltung nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses sei aber nicht gegeben. Der Antragsteller wandte sich daher gegen den Bescheid. Die Hündin ist sehr alt. Sie sei seit zwölf Jahren in der Familie, sei noch nie aufgefallen und habe den Wesenstest bestanden.

Beurteilung

Man benötigt ein berechtigtes Interesse, um einen Kampfhund zu halten. Dieses liege nicht vor. Auch der Vortrag, der Antragsteller habe den Hund legal in einem anderen Bundesland gehalten, sei nicht weiterführend und begründe kein berechtigtes Interesse. Würde man bei Zuzug auf Erlaubniserteilung verzichten, dann wäre die Missbrauchsmöglichkeit durch kurzfristige Wohnortverlagerung zu groß.

Entscheidung

Der Antrag wurde abgewiesen.