Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Schäferhund

VG Aachen

02.05.2007

6 K 1485/06

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter eines Schäferhundes. Dem Beklagten gegenüber wurde angezeigt, dass der nichtangeleinte Schäferhund mehrfach Hunde angefallen hat. Die Beklagte forderte den Kläger zur Stellungnahme auf. Dieser räumte den Vorgang ein, bestritt aber, dass die anderen Hunde je dabei verletzt worden seien. Ferner habe sein Hund die Begleithundeprüfung bestanden. Trotzdem gab die Beklagte dem Kläger auf, den Hund anzuleinen, wobei die Leine nicht länger als 2 m sein durfte, und mit einem Maulkorb zu versehen. Bei einer ebenfalls angeordneten Amtsarztprüfung stellte dieser fest, dass der Hund große Energie und ausgeprägte Dominanz zeigte. Daraufhin nahm die Beklagte den Maulkorbzwang zurück. Wegen eines erneuten Vorfalls, bei dem der Hund nicht angeleint war, verhängte die Beklagte ein Zwangsgeld und drohte ein weiteres an. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger dagegen Klage.

Beurteilung

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Daher war das Vorgehen der Beklagten im Hinblick auf die geschehenen Vorfälle und den Befund des Amtsarztes verhältnismäßig. Der angeordnete Leinenzwang innerhalb bebauter Ortsteile ergebe sich schon aus dem Gesetz. Außerhalb bebauter Ortsteile sei ein solcher jedoch ebenfalls im Hinblick auf die Vorfälle nicht zu beanstanden, da gerade im Außenbereich vielfach andere Hunde angetroffen werden. (Zur Außenbereichsproblematik siehe auch OVG Koblenz vom 21.09.2006)

Entscheidung

Die Klage war zulässig, aber unbegründet.