Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Falken

BVerfG

05.11.1980

1 BvR 290/78; NJW 1981, 673

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit acht Jahren Inhaber eines Falknerjagdscheines. Mit der Verfassungsbeschwerde wandte er sich unmittelbar gegen Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BJagdG vom 28.09.1976 (BGBl I, 2841), durch den § 15 BJagdG neu gefasst wurde. Er sah eine Grundrechtsverletzung darin, dass nach § 15 Abs. 7 S. 1 BJagdG die Erteilung eines Falknerjagdscheines vom Bestehen der Jägerprüfung mit Schießprüfung abhängig gemacht wurde.

Beurteilung

Der von den Falknern geforderte Nachweis waffentechnischer Kenntnisse und Fähigkeiten war zur Erreichung des gesetzgeberischen Zwecks unangemessen. Zweck der gesetzgeberischen Regelung war es, den Bestand der für die Falknerei in Betracht kommenden Federwildarten zu erhalten und Missständen bei der Haltung von Greifvögeln zu begegnen. Um dieses Ziel zu erreichen, konnten erhöhte Anforderungen an die Befähigung der Falkner gestellt werden. Der geforderte Nachweis waffenrechtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten stand jedoch weder mit der Greifvogelhaltung noch mit der Ausübung der Beizjagd in sachlichem Zusammenhang. Die Regelung verletzte das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Rechtsstaatsprinzip.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war zulässig und begründet.