Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Bussard Habicht

VGH Mannheim

18.12.1990

5 S 2777/89; NuR 2001, 639

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer eines Jagdbezirks. Er begehrte die Erlaubnis zum Abschluss eines Bussards und eines Habichts. Er meinte, in seinem Jagdbezirk habe das Vorkommen von Habichten und Bussarden ein Ausmaß erreicht, das eine geordnete Niederwildpflege nicht mehr ermögliche.

Beurteilung

Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Jagderlaubnis für den Abschuss eines Bussards und eines Habichts. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG unterlagen Greifvögel grundsätzlich dem Jagdrecht. Nach der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten vom 2.4.1977 war für Greifvögel jedoch keine Jagdzeit festgesetzt worden. Dies bedeutete, dass sie ganzjährig von der Jagd zu verschonen seien. Auch vermittele § 27 Abs. 1 BJagdG kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung einer Abschussgenehmigung.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.