Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Vögel, Amphibien

OVG Schleswig

08.04.1993

3 L 183/92; NuR 1995, 479

Sachverhalt

Der Kläger hatte sein Privatgrundstück als Vogel- und Amphibienschutzgebiet genutzt. Er beantragte, das Grundstück zum jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, da die Schutzfunktion dieser Oase für Wildtierarten durch die Jagdausübung auf dem Grundstück gestört würde. Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung blieben erfolglos.

Beurteilung

Das Grundstück war nicht gegen das Auswechseln von Wild - mit Ausnahme von Feder- und Raubwild und Wildkaninchen - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen, seine Eingänge waren nicht absperrbar und ohne Einsprünge. Es konnte somit nicht als befriedet erklärt werden. In der Verpflichtung, die Jagdausübung zu dulden, lag bloß eine Inhaltsbestimmung des Eigentums.

Entscheidung

Die Berufung hatte keinen Erfolg.