Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Hund Ente Gericht VGH Kassel Datum 06.11.1996 Aktenzeichen 11 TG 4486 / 96; NuR 1997, 296 Sachverhalt Im Streit war die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausbildung eines Jagdhundes an einer lebenden Ente. Die Behörde untersagte dem Antragsteller die Durchführung der Verbandsgebrauchsprüfung, bei der Hunde im Wasser an einer lebenden Ente geprüft wurden. Dagegen wandte er sich im einstweiligen Rechtsschutz. Beurteilung Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verbotsverfügung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage war § 16 a TierSchG, wonach der Behörde ein Ermessen eingeräumt werde, um künftige Verstöße gegen das TierSchG zu verhindern. Das Gericht sah in der Ausbildung des Jagdhundes an einer lebenden Ente zwar keinen Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TierSchG, da es an der „Schärfe der Abrichtung“ des Hundes fehle. Eine „Hetze auf ein anderes Tier“ gem. § 3 Nr. 8 TierSchG lag jedoch vor. Der jagdrechtliche Rechtfertigungsgrund der Weidgerechtigkeit griff nicht ein. Denn § 3 Nr. 8 TierSchG stellte keine Zweck-Mittel-Relation auf, wonach ein durch das TierSchG verbotenes Mittel wegen eines nach jagdrechtlichen Vorschriften sachlich gerechtfertigt werden konnte. Das TierSchG untersagte die Handlung der „Hetze“ als solche und stellte nicht darauf ab, ob die Handlung einem Zweck diente. Entscheidung Der Antrag wurde zurückgewiesen Zurück zur Übersicht