Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund Ente

VGH Kassel

06.11.1996

11 TG 4486 / 96; NuR 1997, 296

Sachverhalt

Im Streit war die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausbildung eines Jagdhundes an einer lebenden Ente. Die Behörde untersagte dem Antragsteller die Durchführung der Verbandsgebrauchsprüfung, bei der Hunde im Wasser an einer lebenden Ente geprüft wurden. Dagegen wandte er sich im einstweiligen Rechtsschutz.

Beurteilung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verbotsverfügung rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage war § 16 a TierSchG, wonach der Behörde ein Ermessen eingeräumt werde, um künftige Verstöße gegen das TierSchG zu verhindern. Das Gericht sah in der Ausbildung des Jagdhundes an einer lebenden Ente zwar keinen Verstoß gegen § 3 Nr. 7 TierSchG, da es an der „Schärfe der Abrichtung“ des Hundes fehle. Eine „Hetze auf ein anderes Tier“ gem. § 3 Nr. 8 TierSchG lag jedoch vor. Der jagdrechtliche Rechtfertigungsgrund der Weidgerechtigkeit griff nicht ein. Denn § 3 Nr. 8 TierSchG stellte keine Zweck-Mittel-Relation auf, wonach ein durch das TierSchG verbotenes Mittel wegen eines nach jagdrechtlichen Vorschriften sachlich gerechtfertigt werden konnte. Das TierSchG untersagte die Handlung der „Hetze“ als solche und stellte nicht darauf ab, ob die Handlung einem Zweck diente.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen