Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rehwild

VGH München

07.11.1996

19 B 93.956; NuR 1997, 294, AgrarR 1998, 259

Sachverhalt

Für einen Bergwald wurden niedrigere als die beantragten Abschusszahlen für Rehwild festgesetzt. Über den erhobenen Widerspruch wurde nicht entschieden. Die Klagen wurden vom VG als unzulässig abgewiesen, der VGH hat sie in einem Zwischenurteil für zulässig erachtet. Die Revision des Beklagten hat das BVerwG zurückgewiesen.

Beurteilung

Der gesetzlich normierte Vorrang der waldbaulichen vor den jagdlichen Interessen beruht auf der überragenden Bedeutung des Waldes, hier insbesondere auf der bodensichernden Funktion durch Durchwurzelung von rutschgefährdeten Hängen. Der bereits Jahre andauernde übermäßige Verbiss in den betroffenen Waldgebieten machte die höheren Abschusszahlen unzweifelhaft erforderlich.

Entscheidung

Die Berufung hatte zwischenzeitlich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage Erfolg.