Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Hund Ente

OVG Münster

30.07.1998

20 A 592/96; NuR 1999, 115

Sachverhalt

Im Streit war die Ausbildung eines Jagdhundes an einer lebender Ente. Der Betroffene begehrte im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des behördlichen Verbots der Verwendung einer lebenden Ente bei der Hundeausbildung.

Beurteilung

Zu dem Begriff der Jagdausübung gehörte die Ausbildung der Jagdgebrauchshunde, da nach den Landesjagdgesetzen bei der Jagd brauchbare Jagdhunde einzusetzen waren. Da die Brauchbarkeit der Jagdhunde deren Ausbildung voraussetzte, musste der Jagdhund auch für Wasserwild ausgebildet werden. Ein Verstoß gegen § 3 Ziff. 8 TierSchG (Verbot des Hetzens eines Tieres mit einem anderen Tier) lag daher nicht vor. Die Verwendung lebender, flugunfähig gemachter Enten war für die weidgerechte Jagdausübung erforderlich. Das bedeute gleichzeitig, dass die Ente dem Hund und den durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen ihres Wohlbefindens insoweit nicht ohne vernünftigen Grund ausgesetzt wurde, sondern zur Wahrnehmung berechtigter Belange der Jagdausübung.

Entscheidung

Das Gericht gab der klage statt und hob die Verbotsverfügung auf.