Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Habicht, Brieftauben

VG Wiesbaden

23.10.1998

5 E 955/97 (2); NuR 2001, 655

Sachverhalt

Ein Brieftaubenzüchter beklagte einen Verlust von 15% seiner Tauben, sogar 35-40% der freifliegenden Tiere durch einen Habicht. Er beantragte deshalb den Fang des Habichts trotz der bestehenden ganzjährigen Schonzeit für Habichte.

Beurteilung

Greifvögel könnten durch mehr Nachkommen oder Wanderung von Junghabichten fast jeden Abschuss oder Fang ersetzen, so lange das Nahrungsangebot vorhanden sei. Eine spürbare Ausdünnung konnte somit nur durch gezielte Ausrottung erreicht werden. Dieser Eingriff stand mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang. Zudem stünde das Recht zu Fang oder Abschuss nur dem Jagdausübungsberechtigten zu.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.