Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Jagd Tier Habicht, Brieftauben Gericht VG Wiesbaden Datum 23.10.1998 Aktenzeichen 5 E 955/97 (2); NuR 2001, 655 Sachverhalt Ein Brieftaubenzüchter beklagte einen Verlust von 15% seiner Tauben, sogar 35-40% der freifliegenden Tiere durch einen Habicht. Er beantragte deshalb den Fang des Habichts trotz der bestehenden ganzjährigen Schonzeit für Habichte. Beurteilung Greifvögel könnten durch mehr Nachkommen oder Wanderung von Junghabichten fast jeden Abschuss oder Fang ersetzen, so lange das Nahrungsangebot vorhanden sei. Eine spürbare Ausdünnung konnte somit nur durch gezielte Ausrottung erreicht werden. Dieser Eingriff stand mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang. Zudem stünde das Recht zu Fang oder Abschuss nur dem Jagdausübungsberechtigten zu. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht