Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rabenkrähe, Elster

VerfGH Rheinland-Pfalz

20.11.2000

N 2/00; NuR 2001, 213

Sachverhalt

Eine Landesverordnung erklärte Rabenkrähe und Elster, welche nach BJagdG nicht jagdbar waren, zu jagdbaren Tieren.

Beurteilung

§ 2 Abs. 2 BJagdG, § 43 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG Rheinland-Pfalz. Das Land war für die betreffende Materie nach dem GG sowie nach der Landesverfassung gesetzgebungsbefugt, da der Bund den Ländern hierbei eine ergänzende Rechtssetzung vorbehalten hatte, indem den Ländern das Recht eingeräumt wurde, weitere Tierarten dem Jagdrecht zu unterwerfen.

Entscheidung

Der Antrag hatte keinen Erfolg.