Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rotwild

VG Meiningen

27.11.2000

2 E 802/00; NuR 2001, 175

Sachverhalt

Der antragstellende Jagdpächter wurde zur körperlichen Vorlage des erlegten Rotwildes unverzüglich nach Erlegung aufgefordert. In den Forstämtern würden diese auf der Abschussmeldung bestätigt.

Beurteilung

Die Vorlage des erlegten Wildes oder Teilen desselben hätte nur verlangt werden können, wenn für die Jagdbehörde ein Grund bestanden hätte, das vom Gesetzgeber allgemein vorgesehene Meldeverfahren als zur objektiven Überprüfung der Erfüllung des Abschussplanes im Interesse der Wildbestandsreduzierung nicht als ausreichend zu erachten. Dies war gegeben, da der Rotwildbestand trotz hoher Abschussquoten kaum zurückging.

Entscheidung

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg.