Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Rotwild

OVG Koblenz

30.10.2002

8 A 10572/ 02; NuR 2003, 435

Sachverhalt

Der Kläger war Pächter eines Niederwildreviers, das im Notwildfreigebiet lag. Im Revier wurden gravierende Schälschäden durch Rotwild festgestellt. Die Beklagte setzte einen Abschussplan fest, weil der Kläger bis zum 05.04. des Jahres keinen solchen vorgelegt hatte. Die Beklagte orientierte sich dabei an der Zahl des erlegten Wildes vom Vorjahr. Hiergegen wandte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, die Regelungen des Landes über Frei- und Bewirtschaftungsgebiete gefährdeten den Bestand des Rotwildes.

Beurteilung

§ 21 Abs. 2 BJagdG, § 23 LJagdG. Der Abschussplan wurde, da der Pächter keinen Plan vorlegte, von Amts wegen festgesetzt. Bei der Bestandsschätzung musste sich die Behörde an den Zahlen des Vorjahres orientieren. Es standen sich bei der Planerstellung volkswirtschaftliche und landeskulturelle sowie Belange der Jagd und des Artenschutzes gegenüber. Die gesetzliche Regelung sah einen Vorrang der volkswirtschaftlichen Belange vor denen der Jagd und des Artenschutzes vor. Der Kläger hatte auch keine Existenzbedrohung des Rotwildes in Rheinland-Pfalz darlegen können, die geeignet wäre, dem Belang der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl ein überwiegendes Gewicht zu verleihen.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen