Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Tauben, Habicht

VGH Kassel

25.03.2003

11 UE 4139/99; NuR 2003, 555

Sachverhalt

Der Kläger begehrte, den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Erlaubnis für den Fang eines Habichts im Bereich W/R zu erteilen. Der Habicht verursache einen Verlust seiner Brieftauben von 15 bis 31%.

Beurteilung

Die zuständige Behörde konnte anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Belange des Naturschutzes notwendig war. Der Kläger war weder Jagdausübungsberechtigter, noch räumte § 27 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten ein subjektiv-öffentliches Recht ein. Vielmehr enthielt die Vorschrift eine Eingriffsermächtigung für die Behörde. Der Kläger war somit nicht klagebefugt.

Entscheidung

Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen.