Urteil: Details

Öffentliches Recht

Pferde

Pferde

BVerfG

06.06.1989

1 BvR 921/85; NJW 1989, 2525

Sachverhalt

Nach der nordrhein-westfälischen Regelung über das Reiten im Walde durften nur gekennzeichnete Reitwege, nicht aber Wanderwege, Wanderpfade oder Sport- und Lehrpfade benutzt werden. Der Beschwerdeführer war Eigentümer mehrerer Reitpferde, Freizeitreiter und Vorsitzender einer Reitervereinigung. Er beantragte die Feststellung, dass er die umstrittenen Wege ohne Bindung an das Landschaftsgesetz als Reiter benutzen dürfte. Das OVG wies die Anträge ab. Das BVerwG wies die Revisionen zurück.

Beurteilung

Die allgemeine Handlungsfreiheit, die grundsätzlich auch das Reiten im Walde umfasste, war nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschränkbar. Denn diese Betätigungsform menschlichen Handelns gehörte nicht zum Kernbereich menschlicher Lebensgestaltung. Nach der Rahmenregelung des § 14 Bundeswaldgesetz durfte der Landesgesetzgeber das Reiten im Walde nur auf Straßen und Wegen gestatten, innerhalb dieses Rahmens aber die Einzelheiten selbst regeln. Die Norm war auf durchgehende Trennung des „Erholungsverkehrs“ im Walde in der Weise angelegt, dass den Reitern einerseits und den sonstigen Erholungsuchenden andererseits jeweils getrennte Wege zugewiesen wurden. Damit wurden Gefahren vermieden, welche sich für erholungsuchende Wanderer aus einer Begegnung mit Pferden und aus der mit dem Reiten verbundenen Auflockerung des Waldbodens ergaben.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.