Urteil: Details

Strafrecht

Rinder

Rinder

BVerfG

14.07.1959

1 BvL 28/57; NJW 1959, 1627

Sachverhalt

Das AG hatte ein Strafverfahren auf Grund des Art. 100 GG ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG darüber erbeten, ob die einschlägigen Normen des TierSchG mit dem GG vereinbar waren. Der Beschuldigte des Ausgangsverfahrens war Landwirt. Er hatte auf seinem abgelegenen Hof einen ungekörten Bullen zur Tierzucht benutzt und dadurch gegen die zur Prüfung gestellten Vorschriften verstoßen. Das AG hielt diese für verfassungswidrig, da der züchterische Versuch als eine elementar schöpferische Betätigung menschlicher Persönlichkeit von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschuldigten umfasst sei. Soweit eine Lenkung wünschenswert sei, werde sie bedenklich, wenn sie mit Mitteln des Strafrechts den Züchter bis zur Aufgabe jeder Eigenentscheidung an Leitbilder binde, die von Behörden und Verbänden geprägt sei.

Beurteilung

Das Verbot, zur Zucht andere als gekörte Tiere zu verwenden, berührte nicht den Kernbereich der menschlichen Persönlichkeit. Es lag eine bloße Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit vor, die durch ernährungspolitische Gründe gerechtfertigt war und inhaltlich nicht über das Maß des Gebotenen und für den Tierhalter Zumutbaren hinausging. Dem Landwirt und Tierhalter verblieb noch ein weites Feld züchterischer Möglichkeiten. § 1 Abs. 1 S. 1 TierzuchtG war somit mit dem GG vereinbar.

Entscheidung

Die Normenkontrolle führte nicht zur Aufhebung der Norm.