Urteil: Details

Strafrecht

Tiertransporte

Geflügel

BVerfG

02.10.1973

1 BvR 459/72; BVerfGE 36, 47

Sachverhalt

§ 3 Nr. 9 TierSchG stellte den Verbotstatbestand auf, dass es verboten sei, ein Tier per Nachnahme zu versenden und dessen Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet werde. Über den Transport von Hausgeflügel sowie Haushunden bestanden Transportnormen im Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, welche eine solche Regelung nicht enthielten. Die Beschwerdeführer, Geflügelzüchter, machten eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit durch das Verbot der seit langem üblichen Nachnahmeversendung geltend.

Beurteilung

Das strittige Verbot würde den Betrieb der Beschwerdeführer zum Erliegen bringen. Kleine Familienbetriebe nutzten die Marktchance der Nachnahmeversendung aus, um in großer Zahl kleine Geflügellieferungen an die über das Bundesgebiet verstreuten Landwirte zu versenden und dank des Nachnahmeverfahrens gleichwohl die zahlreichen kleinen Rechnungsbeträge ohne nennenswerte Verluste oder Zahlungsverzögerungen und ohne größeren Verwaltungsaufwand einziehen und auf diese Weise rentabel wirtschaften zu können. Zudem waren die kleinbäuerlichen Abnehmer daran gewöhnt und begreiflicherweise daran interessiert, lebende Tiere nicht vor deren Übergabe zu bezahlen. Die Norm griff also in die Berufsausübung der Beschwerdeführer ein. Die Norm unterschied nicht zwischen dem Zweck der Sendungen, ob es sich also um landwirtschaftliche oder Luxuszwecke handelt, und nicht nach der Art der Tiere und des Transports, ob den Tieren also keine oder keine nennenswerten Schmerzen oder Leiden bedeutete. Die Vorschrift war also in dieser Reichweite unverhältnismäßig.

Entscheidung

Die Verfassungsbeschwerde war begründet.