Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie in der Forschung Tier Wirbeltiere Gericht BVerwG Datum 07.05.1987 Aktenzeichen 3 C 1.86; BVerwGE 77, 214 Sachverhalt Die Klägerin entwickelte Arzneimittel, stellte sie nach der Zulassung her und brachte sie in den Verkehr. Im Rahmen der Arzneimittelentwicklung führte sie auch Tierversuche an Wirbeltieren durch. Nach Inkrafttreten der TierSchG zeigte die Klägerin an, dass sie aufgrund einer nach früherem Recht erteilten Erlaubnis laufend Tierversuche an Wirbeltieren durchführe. Wegen der ihr daraufhin erteilten Genehmigungen erhob sie nach erfolglosem Widerspruch Klage. Die Klage wurde vom VG abgewiesen, das OVG hob die Genehmigungsbescheide auf. Hinsichtlich der Klage auf Feststellung, dass die Klägerin keiner Genehmigung nach dem TierSchG bedurfte, wurde die Berufung zurückgewiesen. Beurteilung § 8 Abs. 1 TierSchG. Die Klägerin wollte Versuche an Wirbeltieren durchführen und bedurfte hierzu grundsätzlich der Genehmigung. Die Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 7 griff nicht ein. Die Versuche der Klägerin an Wirbeltieren waren durch das Arzneimittelgesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Mit dem Antrag auf Zulassung des Arzneimittels mussten lediglich die Ergebnisse der pharmakologischen und toxikologischen Versuche vorgelegt werden. In bestimmten Fällen konnte auch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden. Jedenfalls waren Versuche an Tieren, insbesondere an Wirbeltieren, nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Es war zu prüfen, ob der Zweck auch durch andere Methoden nach dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand erreicht werden konnte. Entscheidung Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Zurück zur Übersicht