Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Rinder, Schafe

VG Schleswig

08.09.1994

1 A 27/93; NuR 1995, 379

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer von an einem Fluss liegenden Flurstücken. Zum Haus hin befand sich auf dem Grundstück ein Deich. Die auf der Außenseite des Deiches befindliche, mit Röhricht bewachsene Uferfläche wurde vom Kläger als Weide für Rinder und Schafe genutzt.

Beurteilung

Die Beweidung erfüllte das landesnaturschutzrechtliche Verbot, die Bodenvegetation abzubrennen oder sie auf Wiesen und nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Röhrichtbestände auf den beweideten Flächen waren größtenteils durch Verbiss und Tritt der weidenden Tiere degeneriert und erreichten nicht die natürliche Höhe von 2 m. Dem Kläger wurde die Umzäunung der gefährdeten Flächen aufgegeben.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.