Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierschutz - Sonstiges Tier Rinder, Schafe Gericht VG Schleswig Datum 08.09.1994 Aktenzeichen 1 A 27/93; NuR 1995, 379 Sachverhalt Der Kläger war Eigentümer von an einem Fluss liegenden Flurstücken. Zum Haus hin befand sich auf dem Grundstück ein Deich. Die auf der Außenseite des Deiches befindliche, mit Röhricht bewachsene Uferfläche wurde vom Kläger als Weide für Rinder und Schafe genutzt. Beurteilung Die Beweidung erfüllte das landesnaturschutzrechtliche Verbot, die Bodenvegetation abzubrennen oder sie auf Wiesen und nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird. Die Röhrichtbestände auf den beweideten Flächen waren größtenteils durch Verbiss und Tritt der weidenden Tiere degeneriert und erreichten nicht die natürliche Höhe von 2 m. Dem Kläger wurde die Umzäunung der gefährdeten Flächen aufgegeben. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen. Zurück zur Übersicht