Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Schlachttiere

EuGH

23.05.1996

C-5/94; DB 1996, 1613

Sachverhalt

Von den Behörden des Vereinigten Königreiches wurde allgemein die Praxis geübt, Genehmigungen für die Ausfuhr lebender Schlachttiere nach Spanien zu verweigern. Diese Praxis beruhte auf der Überzeugung, dass einige spanische Schlachtbetriebe sich nicht an die Vorschriften der Harmonisierungsrichtlinie hielten und dass zumindest eine nicht zu vernachlässigende Gefahr bestehe, dass die Behandlung der nach Spanien ausgeführten Tiere bei der Schlachtung der Richtlinie zuwiderlaufe.

Beurteilung

Das Gemeinschaftsrecht verwehrte es einem Mitgliedsstaat, sich auf Art. 36 EG-Vertrag zu berufen, um eine Beschränkung von Ausfuhren in einen anderen Mitgliedsstaat nur mit der Begründung zu rechtfertigen, dass sich dieser zweite Mitgliedsstaat nach Ansicht des ersten nicht an die Vorschriften einer Harmonisierungsrichtlinie der Gemeinschaft hält, die das Ziel, das mit dem Rückgriff auf Art. 36 geschützt werden soll, verfolgt, ohne jedoch ein Verfahren für die Kontrolle ihrer Anwendung oder Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen ihre Vorschriften vorzusehen. Das Vereinigte Königreich war im vorliegenden Fall nicht einmal in der Lage, den konkreten Beweis für einen solchen Verstoß zu erbringen.

Entscheidung

Die Weigerung des Vereinigten Königreiches zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung lebender Schlachttiere war unzulässig, der entstandene Schaden war zu ersetzen.