Urteil: Details

Strafrecht

Tierschutz - Sonstiges

Mutterkühe

VG Frankfurt

21.11.1996

1 E 2986/92 (1); AgrarR 1998, 97

Sachverhalt

Die Antragstellerin hatte einen Antrag auf Förderung der Mutterkuhhaltung für 300 Kühe. Deren Bewilligung stand unter der Maßgabe, dass die Anzahl der Mutterkühe nach dem Tag der Antragstellung mindestens sechs Monate lang nicht vermindert wurde. Im Rahmen des Konkursverfahrens wurde festgestellt, dass drei Monate nach der Bewilligung (zehn Monate nach Antragstellung) nur noch 263 Kühe vorhanden waren. Die Bewilligung wurde zurückgenommen und die Forderung beim Gesamtvollstreckungsverwalter angemeldet. Dieser legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.

Beurteilung

Für die Geltendmachung einer Gesamtvollstreckungsforderung war in der Gesamtvollstreckungsordnung ein zwingendes Verfahren vorgeschrieben, das auch für öffentlich-rechtliche Forderungen galt. Danach wäre eine Feststellungsklage gegen den die Forderung Bestreitenden erforderlich gewesen. Der Beklagten war gesetzlich nicht die Befugnis verliehen, einen feststellenden VA als verwaltungsrechtliches Gegenstück zum Feststellungsurteil zu erlassen.

Entscheidung

Die Klage war zulässig und begründet.